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Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Sächsischer Brennstoff- und Mineralölhandelsverband e.V." und ist im Amtsgericht Leipzig eingetragen.
  2.  Sitz und Gerichtsstand ist Leipzig.

§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich

  1. Der Zweck des Verbandes besteht in der Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen und berufsständigen Interessen des Handels mit festen und flüssigen Brennstoffen sowie mit Treib-, Kraft- und Schmierstoffen jeder Art. Darüber hinaus ist der Verband berechtigt, sich für lauteren Wettbewerb, auch im Wettbewerb der Energieträger untereinander, einzusetzen. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Durchführung der volkswirtschaftlichen Aufgaben des Handels im genannten Bereich und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Dazu gehört auch:
    • die gutachterliche und beratende Mitarbeit gegenüber Behörden, Gerichten und Institu- tionen in allen Angelegenheiten des Handels, der Energiepolitik, der Ressourcen, des Umweltschutzes und des Wettbewerbs,
    • das Betreiben der Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Ausübung sozialpolitischer und tariflicher Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Verband fördert den Interessenausgleich unter seinen Mitgliedern.
  3. Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  4.  Der Tätigkeitsbereich ist vorwiegend auf das Land Sachsen gerichtet.
  5. Der Verband kann zur Wahrung gemeinsamer Interessen anderen Verbänden, bei Wahrung der eigenen Selbständigkeit, beitreten. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist hierzu nachträglich einzuholen.
  6. Der Verband kann sich als Gesellschafter an Gesellschaften beteiligen, solange diese Beteili- gung den Zielen und Inhalten der Verbandstätigkeit dient.
  7. Compliance-Regeln
    Der Verband bekennt sich zu einem regelkonformen und sozialverantwortlichen Handeln als Voraussetzung für eine überzeugende Verbandsarbeit. Grundlage unserer Compliance-Regeln ist unser Compliance-Leitfaden in der vom Vorstand beschlossenen jeweils aktuellen Form, der durch weitere Leitlinien ergänzt wird. Die Verhaltensrichtlinien sind für alle SBMV-Mitarbeiter, Mitglieder im Vorstand sowie für alle Mitglieder im Verband verbindlich. Durch regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen sorgt der SBMV e.V. für eine erfolgreiche Umsetzung der Compliance-Regeln.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jedes Unternehmen werden, welches den Groß- und / oder Einzel- handel mit Brenn- und Kraftstoffen oder sonstigen Mineralölprodukten betreibt und die Satzung anerkennt. Zweigniederlassungen, die juristisch und wirtschaftlich selbstständig und im Handels- register eingetragen sind, erwerben selbstständig die Mitgliedschaft.
  2. Fördermitglieder des Verbandes können Unternehmen oder Personen werden, die bereit sind, die Interessen nach §1 zu unterstützen.
  3.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der SBMV Ehrenmitglieder aufnehmen. Die sat- zungsmäßigen Rechte der Ehrenmitglieder entsprechen denen von Fördermitgliedern. Ehrenmit- glieder können nur natürliche Personen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft wird bei einzelkaufmännischen Unternehmen für den Inhaber, bei Gesellschaf- ten und Genossenschaften für die Gesellschaft oder Genossenschaft erworben. Die Mitglieds- rechte werden bei Personenunternehmen durch den Inhaber oder einen Prokuristen, bei Gesell- schaftsunternehmungen durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen, bei Genossenschaften durch einen Geschäftsführer ausgeübt. Eine Übertra- gung der Mitgliedsrechte auf Dritte ist ausgeschlossen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
  6. Die Mitglieder haben unentgeltlich Anspruch auf Rat und Förderung durch den Verband in allen wirtschaftlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen im Rahmen des Aufga- bengebietes des Verbandes, jedoch ohne Übernahme einer Haftung.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündi- gungsfrist bis 30. September zum 31. Dezember des laufen- den Kalenderjahres schriftlich (per Einschreiben) erfolgen,
    2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens; über das Vermögen des Mitgliedes. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
    3. durch Ausschluss (§ 5 der Satzung)
    4. bei Einzelunternehmen außerdem durch Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens oder Tod des Inhabers,
    5. bei Gesellschaftsunternehmen und Genossenschaften außerdem durch Auflösung der Gesell- schaft oder Genossenschaft.
    Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes an das Vermögen des Verbandes. Ansprüche des Verbandes bleiben bis zur Erfüllung bestehen

§ 5 Verwarnung und Ausschluss

  1. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Verbandes oder des Berufsstandes schädi- gen, können bestraft werden:
    1. durch Verwarnung, die der Vorstand ausspricht oder
    2. durch Ausschluss aus dem Verband.
  2. Mitglieder können ausgeschlossen werden:
    1. bei Schädigung durch wiederholte Nichtbeachtung der von der Verbandsleitung herausgegebe- nen Richtlinien oder durch unlauteren Wettbewerb jeder Art, z.B. Auswüchse in der geschäftli-chen Werbung, sowie Geschäftsmethoden, die gegen die gute kaufmännische Sitte und Anstand verstoßen;
    2. wenn eine der Voraussetzungen fortgefallen ist, unter denen sie gemäß §4, Ziffer 1 oder 2 der Satzung aufgenommen worden sind;
    3. wenn sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen länger als 12 Monate im Verzug sind.
    Der Ausschluss erfolgt in Fällen des Absatzes a) durch Spruch des §13 der Satzung bestimmten Schiedsge- richts, in den Fällen des Absatzes b) und c) durch den Vorstand. Gegen Entscheidungen des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Organe

  1. Die Mitgliedsversammlung (§7)
  2. Der Vorstand (§8)
  3. Die Fachgruppe (§9)
  4. Die Kommission zur Rechnungsprüfung (§11)

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich stattfinden. Außerordentliche Mitglie- derversammlungen können vom Vorstand dann einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Dieser Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  2. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und soll mindestens 10 Tage vorher eingehen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinde- rung durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, sofern für den Einzelfall keine an- dere Vorschrift besteht, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Die Wahl des Vorstandes;
    2. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Revisionsberichtes;
    3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    4. Satzungsänderungen;
    5. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
    6. Die Auflösung des Verbandes (§15).
  5. Alle Wahlen werden offen durchgeführt. Andere Abstimmungen erfolgen in der von der Ver- sammlung beschlossenen Form.
  6. Anträge, welche Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spä- testens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Verband schriftlich eingegangen sein.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche durch den Ge- schäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 10, maximal 15 stimmberechtigten Mitgliedern des Ver-
    eins. Diese bilden den Gesamtvorstand. Sofern im Weiteren vom Vorstand die Rede ist, so ist immer der Gesamtvorstand gemeint.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Geschäftsführender Vorstand
    Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach Mitgliederversammlung, in welcher gewählt wurde, aus seiner Reihe den Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und den Schatzmeister. Diese bilden gemeinsam mit den Fachgruppenleitern den Geschäftsführenden Vorstand.
    Der Geschäftsführende Vorstand besteht somit aus mindestens vier Mitgliedern. Weitere Mitglieder aus
    dem Gesamtvorstand können in den Geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes beträgt ebenfalls drei Jahre,
    er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Es ist zulässig, dass der Schatzmeister zugleich stellvertretender Vorsitzender ist, oder ein Fach- gruppenleiter zugleich Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister ist. Sollte dies der Fall sein, wählt der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied in den Geschäftsführenden Vorstand, bis die Anzahl von mindestens vier geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern erreicht ist.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beauftragte ernennen und abberufen.
  6. Im Falle des Rücktritts oder des Ablebens eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wählt der Vorstand für die restliche Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes ein neues Vorstands- mitglied in den Geschäftsführenden Vorstand.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder ist al- lein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter von ihrem Vertretungsbe- reich nur dann Gebrauch machen können, wenn der Vorsitzende des Verbandes gehindert ist.
  8. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion, oh- ne Stimmrecht, teilnehmen.
  9. Die Beschlussfassung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben. Dies gilt sinngemäß auch für den Ge- schäftsführenden Vorstand
  11. Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse/Arbeitsgruppen für einzelne Aufgabenfelder einzuberu- fen.
  12. Dem Geschäftsführer obliegt die Durchführung der laufenden Arbeiten des Verbandes. Hierunter fallen auch in Abstimmung mit dem Vorstand - die Anstellung des für die Geschäftsstelle des Verbandes erforderlichen Personals sowie die Überwachung dessen Tätigkeit. Der Geschäftsführer wird vom Vor- stand berufen. Er kann den Verband im Rechtsverkehr vertreten.
  13. Der Vorstand ist ermächtigt, selbst an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung dann ent- sprechend zu ändern, wenn bei der Anmeldung von Satzungsänderungen bzw. -neufassungen, welche vorher durch die Mitgliederversammlung festgelegt worden sind, zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichten Satzungsänderungen bzw. -neufassungen in einer Zwischenverfügung beanstandet
    werden und eine Änderung notwendig ist, damit die Satzung entsprechend dem Vereinswillen eingetragen werden kann. Der Vorstand ist dabei aber nicht berechtigt, die Grundintension des Beschlusses zu ändern. Es darf lediglich die Anpassungen vornehmen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.“

§ 9 Die Fachgruppen

  1. Die gemeinsamen fachlichen Interessen seiner Mitglieder nimmt der Verband in den Fachgrup- pen wahr. Der Verband unterhält gegenwärtig folgende Fachgruppen:
    • Fachgruppe Feste Brennstoffe
    • Fachgruppe Flüssige Brennstoffe
    Diesen obliegt die Beratung und Beschlussfassung in Fragen der Arbeitsbereiche Brennstoffgroßhandel sowie Einzelhandel für Festbrennstoffe und Flüssige Brennstoffe.
  2. Die Fachgruppen haben einen Fachgruppenleiter und einen stellvertretenden Fachgruppenleiter. Die Fachgruppenleiter und stellvertretenden Fachgruppenleiter werden jeweils durch den Vorstand für die Amtszeit von drei Jahren gewählt.
  3. Die Bildung oder Auflösung von Fachgruppen / Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand. Dieser entscheidet die Zielsetzung der jeweiligen Fachgruppe.

§ 10 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Beitragsordnung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mit- gliedsbeitrag ist mit Erhalt der Beitragsrechnung fällig.
  3. Die Höhe der Beiträge für Fördermitglieder legt der Vorstand fest.
  4. Erfüllungsort für Beiträge ist der Sitz des Verbandes.
  5. Zur Finanzierung für zweckgebundene Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Öffentlich- keitsarbeit, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierüber hat der Vorstand Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Kommission zur Rechnungsprüfung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche nicht zugleich Mit- glieder des Vorstands sein dürfen. Sie wird mindestens einmal jährlich vor dem Verbandstag wirksam. Das Ergebnis ihrer Untersuchung ist dem Verbandstag mitzuteilen

§ 12 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse ver- pflichtet. Sie sind an die sozialrechtlichen Vereinbarungen, z.B. Tarifverträge, gebunden, an deren Zustandekommen der Verband beteiligt war. Die Mitgliedschaft umfasst weiterhin die Verpflichtung, die Grundsätze der Lauterkeit im Wettbewerb zu wahren und bestehende Handelsbräuche im Geschäftsver- kehr zu beachten.
  2. Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzungsbestimmungen oder gegen die Mitgliedspflichten kann das Schiedsgericht eine Ordnungsstrafe verhängen. Ordnungsstrafen werden für Zwecke der Berufsför- derung verwendet.

§ 13 Schiedsgericht

Die Mitglieder unterliegen dem Schiedsgericht für alle Streitigkeiten

  1. des Verbandes mit seinen Mitgliedern, soweit sie die Mitgliedschaft oder die Verpflichtung aus ihr, ausgenommen solche nach §10, betreffen;
  2. der Mitglieder untereinander wegen der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft.

Das Schiedsgericht ist für solche Streitigkeiten auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds zuständig. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren bestimmen sich nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Schiedsgerichtsordnung. Diese darf nur nach den für Satzungsänderungen geltenden Bestimmungen (§14 der Satzung) geändert werden.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen- mehrheit der Anwesenden vorgenommen werden.

§ 15 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die letzte Mitgliederversammlung trifft Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsver- mögens.

Compliance-Regeln für die Verbandsarbeit voP

1. Kartellrechtskonforme Organisation der Verbandsarbeit

Verbandsarbeit birgt aufgrund der Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Wettbewerbern kartellrechtliche Risiken. Zur Verhinderung ver- botener Kartellabsprachen oder eines kartellrechtlich unzulässigen Informationsaustau- sches, sind auf organisatorischer Ebene folgende Punkte zu beachten:

  • Kartellrechtlich problematische Themen sind nicht Gegenstand der Verbandsarbeit.Insbesondere ein Austausch über die unter 2. aufgeführten Verhaltensweisen hat zu unterbleiben.
  • Sitzungsleitung und Referenten gewährleisten, dass keine kartellrechtswidrigen Themen angesprochen werden. In vorbereitenden Tagesordnungen, Sitzungsunter- lagen und Protokollen sind kartellrechtlich problematische Themen zu vermeiden. Die im Rahmen von Verbandssitzungen angesprochenen Themen sind umfassend zu protokollieren.
  • Bei kartellrechtswidrigen Spontanäußerungen oder Gesprächen ist sofort auf die Kartellrechtswidrigkeit hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass derartiges Verhalten beendet wird; gegebenenfalls ist die Sitzung abzubrechen. Bereits die bloße Anwesenheit bei einer kartellrechtswidrigen Absprache oder Informationsaus- tausch begründet einen Kartellverstoß. Auch solche Vorfälle sind zu protokollieren.

2. Verbotene Verhaltensweisen

2.1 Verhalten gegenüber Wettbewerbern

Zwischen Wettbewerbern sind nachfolgende Verhaltensweisen stets verboten:

2.1.1 Preisabsprachen

Verboten ist jede Abstimmung über Preise oder Preisbestandteile, beispielsweise über

  • Einkaufs- oder Verkaufspreise, Umfang und/oder Zeitpunkt von Preiserhöhungen, Preissenkungen oder -stabilisierungen sowie Mindest-, Höchst- oder Zielpreise bzw. eines bestimmten Preisrahmens,
  • Handelsspannen, Gewinnmargen, Rabatte oder andere preisrelevante Konditionen.

2.1.2 Vereinbarungen über vertragliche Konditionen

Wettbewerber dürfen ferner keine Abstimmung über ihre sonstigen Geschäftsbedingungen mit ihren Lieferanten und Abnehmer treffen, zum Beispiel über

  • Zahlungsbedingungen, Kreditgewährung,
  • Lieferfristen und Transportbedingungen
  • Garantien und Gewährleistungen.

2.1.3 Marktaufteilungen, Kapazitätsvereinbarungen, Innovationen, Investitionen

Gleiches gilt für Märkte, Versorgungsquellen, Produktions- und Absatzkapazitäten, techni- sche Entwicklungen und Investitionen. Verboten sind daher unter anderem

  • die Aufteilung von Märkten, insbesondere in geographischer Hinsicht und bezüglich bestimmter Produkte, Kundengruppen oder Bezugsquellen,
  • die Festsetzung von Produktions-, Einkaufs- oder Verkaufsquoten,
  • eine Verständigung über technische Entwicklungen oder Investitionen.

2.1.4 Boykott

Verboten sind auch Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern des Inhalts, mit bestimmten Abnehmern oder Lieferanten nicht oder nur unter unangemessenen Bedingungen zusam- menzuarbeiten. Dieses betrifft insbesondere:

  • unsachgemäße Liefer- und Bezugssperren sowie unangemessene Bedingungen.

2.1.5 Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern

Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist bereits dann kartellrechtlich problema- tisch, wenn hierdurch der Geheimwettbewerb zwischen Unternehmern eingeschränkt wird. Zu unterbleiben hat daher insbesondere jede wechselseitige Information über

  • Preise, Preisnachlässe und Kalkulationsgrundlagen bzw. Kosten, Kostenstrukturen und Gewinnmargen,
  • Kunden, Verkaufszahlen, Vertriebspraktiken, Lieferanten, Liefergebiete und Liefer- bedingungen, Produktions- und Absatzkapazitäten und Innovationen.

2.1.6 Eingeschränkt erlaubte Form der Zusammenarbeit mit Wettbewerbern

Nachfolgend aufgeführte Kooperationen zwischen Wettbewerbern können zwar unter ge- wissen Marktbedingungen zulässig sein, sind aber kartellrechtlich höchst problematisch. Ohne vorherige rechtliche Beratung sollten daher nicht eingegangen werden:

  • Liefer-, Einkaufs-, Produktions- und Vertriebsvereinbarungen,
  • Forschungs-, Entwicklungs-, Lizenz- und Spezialisierungsvereinbarungen.

2.2 Verhalten gegenüber Abnehmern und Lieferanten (vertikale Vereinbarungen)

Im Verhältnis von Unternehmen, die auf unterschiedlichen Vertriebs- bzw. Produktionsstu- fen stehen, sind insbesondere folgende Vereinbarungen verboten:

2.2.1 Verbot von Preisbindungen

Ein Lieferant darf keinen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf die Verkaufspreise und die Preisgestaltung seiner Abnehmer nehmen. Verboten ist insbesondere

  • die Vorgabe oder Festlegung von Preisen sowie die Ausübung von Druck oder die Gewährung von Anreizen, um Abnehmer zur Einhaltung von Preisempfehlungen zu veranlassen,
  • Abnehmer an der Gewährung von Rabatten und Vorzugsbedingungen beim Wei- terverkauf zu hindern,
  • Wiederverkaufspreise in Listen oder auf sonstige Weise zu verlautbaren, ohne aus- drücklich auf deren Unverbindlichkeit hinzuweisen,
  • Abnehmer zu verpflichten, beim Weiterverkauf der bezogenen Waren ihre Abneh- mer zur Einhaltung eines Preisniveaus anzuhalten.

2.2.2 Beschränkungen des Weiterverkaufs

Ungeachtet im Einzelfall eingeschränkt zulässiger Beschränkungen des Weiterverkaufs der bezogenen Waren, sind stets unzulässig

  • Maßnahmen, mit denen Abnehmer am Verkauf in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kunden gehindert werden,
  • Verbote und Beschränkungen passiver Verkäufe, d.h. Verkäufe, die nicht auf aktive Verkaufsbemühungen des Abnehmers zurückgehen.
  • Verbote und Beschränkungen von Parallelimporten und Querlieferungen.

2.2.3 Wettbewerbsklauseln und -verbote

Grundsätzlich unzulässig sind ferner Wettbewerbsverbote,

  • die für eine unbestimmte Dauer oder für länger als fünf Jahren vereinbart werden,
  • die im Anschluss an eine Bezugs- oder Vertriebsvereinbarung gelten sollen.

2.2.4 Eingeschränkt zulässiges Verhalten gegenüber Abnehmern

Gewisse Verhaltensbindungen zwischen Lieferanten und Abnehmern können im Einzelfall zulässig sein, wenn beide Unternehmen einen Marktanteil von unter 30% besitzen. Im Hin- blick auf die schwierige Beurteilung ihrer kartellrechtlichen Zulässigkeit, sollten insbesondere nachfolgende Bindungen und Beschränkungen nur nach eingehender vorheriger rechtlicher Beratung getroffen werden:

  • Beschränkungen aktiver Verkäufe des Abnehmers,
  • Alleinvertriebs- und Bezugsbindungen, in denen eine exklusiver Vertrieb bzw. Bezug bestimmter Produkte vereinbart wird,
  • Kopplungsklauseln, die die Lieferung eines Produkts vom Bezug weiterer Waren und/oder Dienstleistungen abhängig machen,
  • Selektive Vertriebssysteme, in denen der Vertrieb der Waren auf bestimmte Händler – nicht Endverbraucher – beschränkt wird,
  • Verträge über die Übertragung und Lizenzierung geistigen Eigentums (ins besondere über Patente, andere Schutzrechte und Knowhow).
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