Seit 1965 sind die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mineralölverarbeiter und
-importeure gesetzlich verpflichtet (Bevorratungsgesetz), über ihre normalen Lagerbestände
hinaus Pflichtvorräte zur Sicherung der Energieversorgung zu halten. In einer
1975 verabschiedeten Novelle zum Bevorratungsgesetz wurden die Pflichtvorräte ab
1. Oktober 1976 auf 80 Tage für inländische Verarbeiter von Importrohöl (Raffineriegesellschaften)
bzw. 70 Tage für abhängige Importeure von Mineralölprodukten erhöht.
Demgegenüber war der Kreis der von den Raffineriegesellschaften unabhängigen
Importeure und Händler, die sich bis dahin an der Bevorratung nicht beteiligt hatten,
lediglich verpflichtet, ab Oktober 1976 für 25 Tage und dann zunehmend bis Oktober
1980 für 40 Tage Vorräte zu halten.
Um die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Mineralölmarkt zu vermeiden,
wurde Anfang 1977 zwischen dem Außenhandelsverband für Mineralöl e.V. (AFM) und
dem Mineralölwirtschaftsverband e.V. (MWV) ein von beiden Verbänden gemeinsam
getragenes Bevorratungsmodell erarbeitet, das zur Grundlage des Erdöl-Bevorratungsgesetzes
vom 25. Juli 1978 (Bundesgesetzblatt I, 1978, Seite 1073) wurde.
Der aufgrund dieses Gesetzes gegründete Erdölbevorratungsverband (EBV) übernahm
seit dem 1. Dezember 1978 die Vorratshaltung für 65 Tage bezogen auf den Mineralölverbrauch
der jeweiligen Referenzperiode (1. April bis 31. März der jeweiligen Vorjahre).
Kraft Gesetz sind alle Verarbeiter und Importeure von bevorratungspflichtigen
Mineralölerzeugnissen Pflichtmitglieder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Raffineriegesellschaften mussten darüber hinaus einen weiteren Vorrat für 25 Tage
halten. Mit Wirkung vom 1. April 1988 ist die Herstellerbevorratung auf 15 Tage
gesenkt, die Vorratspflicht des EBV dagegen auf 80 Tage Vorjahresverbrauch erhöht
worden. Durch die Novellierung des Erdölbevorratungsgesetzes 1998 wurde die Bevorratungspflicht
des EBV auf 90 Tage erhöht und die Pflicht der Raffinerien zur Bevorratung
beseitigt.
Die laufenden Kosten der Vorratshaltung des EBV werden durch Mitgliedsbeiträge
gedeckt. Um dem Verbraucher die für die Versorgungssicherheit notwendigen Bevorratungskosten
deutlich zu machen, werden diese Kostenanteile häufig in den Rechnungen
offen ausgewiesen.(Stand 2001: Benzin 6,8 Euro/t, HEL 5,33 Euro/t, HS 4,30
Euro/t.).
Die Vorratspflicht, die auch durch Rohöl (rechnerische Ausbeute) erfüllt
werden kann,
erstreckt sich auf folgende Produktgruppen:
- Produktgruppe 1: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf
Benzinbasis
- Produktgruppe 2: Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl,
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
- Produktgruppe 3: mittelschweres und schweres Heizöl.